
„Zins ist der Preis für temporären Konsumverzicht.“
Teurer Sprit, vermehrt steigende Preise und schrumpfende Sparbücher: Wie lange werden uns Inflation und Niedrigzins wohl noch begleiten? Drei Fragen an den ...
Dieses Verbot ist aufgrund eines Urteils des Frankfurter Verwaltungsgerichtes und dem aktuellen Verzicht der BaFin auf Revision ausgesetzt. Es ist damit zu rechnen, dass alsbald das Verbot aufgehoben wird.
Das wird denjenigen Vermittlern entgegenkommen, die lediglich ein Abschlussinteresse haben und sich danach nie wieder um den Kunden kümmern. Denn genau dieses „Kümmern“ ist es, was den seriösen Berater und Vermittler viel Zeit, Ressourcen und damit Geld kostet. Und dieses muss verdient werden, um wirtschaftlich arbeiten zu können.
Das Problem dabei: sehr viele zeitaufwändige Servicearbeiten wie z.B. Beratung im Zusammenhang mit einer Beitragsfreistellung, Aufhebung nicht mehr benötigter Verträge, Beratung bei Beitragsrückständen oder bei gewünschter Niedrigertarifierung werden nicht gesondert vergütet.
Bedeutet: der Berater muss große Teile seiner bei Vertragsabschluss erzielten Vergütung zurückstellen, um so unentgeltlich erbrachten Service finanzieren zu können. Müssen dann Teile der Provision auch noch an den Kunden abgegeben werden, darf dieser sich nicht wundern, wenn auch der Service weniger wird.
Bleibt: es ist richtig, dass das Provisionsabgabeverbot in seiner heutigen Form Preiswettbewerb unter den Vermittlern behindert. Es ist aber in jedem Falle Garant dafür, dass Vermittler und Berater über ausreichend Deckungsbeiträge für umfangreiche Servicekosten verfügen können. Fraglich also, ob die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes wirklich im Sinne des Kunden ist. Wohl eher nicht.
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