Riester für Mini-Jobber
Einen interessanten Tipp für Mini-Jobber liefert DIE WELT in ihrer Ausgabe vom 28. März 2011.
In Deutschland gibt es rund 7,3 Millionen Minijobber. Gerade beim Thema Minijob und Rente gibt es viele Fragen. Zählt ein Minijob zur Rente? Wie läuft das mit der Rentenversicherung? Lohnt sich die Befreiung von der Rentenversicherung bei einem Minijob? Darf man mehrere Minijobs haben? Alle wichtigen Infos im Überblick.
Ob in der Gastronomie, im Einzelhandel oder als Aushilfe – Minijobber sind Arbeitnehmer, die in vielen Betrieben, Organisationen oder auch Privathaushalten geringfügig beschäftigt sind. Minijobs sind bei Studenten besonders beliebt. Rentner nutzen Minijobs, um ihre Rente aufzustocken. Aber auch Arbeitnehmer, die bereits einen Hauptjob haben, nutzen Minijobs als Nebenjobs, um sich nebenbei etwas dazu zu verdienen und ihr Einkommen aufzubessern.
Minijobs sind sogenannte geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Minijobber weder Lohnsteuer noch Beiträge für Arbeitslosen-, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Sie bekommen das Bruttogehalt als Nettogehalt, solange das Einkommen aus dem Minijob unter der Verdienstgrenze bleibt, abzüglich des Beitrags für die Rentenversicherung. Denn seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung bei Minijob befreien zu lassen.
Zum 1. Januar 2024 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, die Minijob-Grenze, von 520 Euro auf 538 Euro gestiegen. Grund hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns von 12 Euro auf 12,41 Euro. Wer also geringfügig beschäftigt ist und nicht mehr als 538 Euro im Monat verdient, gilt als Minijobber. Bis Ende 2023 lag die Minijob-Grenze noch 520 Euro, bis September 2022 bei 450 Euro.
Es gibt 2 Arten von Minijobs:
Wer neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf eine geringfügige Beschäftigung als Minijob ausübt, der bleibt im Nebenjob sozialversicherungsfrei. Wer die Minijob Einkommensgrenze überschreitet oder noch einen weiteren Minijob aufnimmt, der unterliegt mit dem zweiten Minijob der Sozialversicherungspflicht.
Folgendes gibt es dabei zu beachten:
Wer keinen anderen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, kann zwei oder mehrere Minijobs haben. Hierfür gibt es eine einzelne Einschränkung: Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf nicht die Grenze von insgesamt 538 Euro monatlich überschreiten. Verdient ein Minijobber mehr, unterliegt er der Sozialversicherungspflicht und muss demzufolge weitere Abgaben tragen.
Welche Auswirkung hat ein Minijob auf die Rente? Minijobs unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Dadurch bekommen sie den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.
Ein Beispiel:
Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten mit angerechnet.
Minijobber können sich bei ihrem Arbeitgeber jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Entscheiden sich die Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherung bei einem Minijob, können sie die Befreiung von der Rentenversicherung nicht mehr rückgängig machen, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Durch die Befreiung von der Rentenversicherung bei einem Minijob hat man für die Zeit der Beschäftigung ein paar Euro mehr in der Tasche – zahlt aber natürlich nicht in die Rentenkasse ein. Was zunächst verlockend klingt, hat eine ganze Reihe an Auswirkungen.
Man sollte sich nicht vorschnell für eine Rentenbefreiung entscheiden. Denn neben mehr Geld in der Tasche im Hier und Jetzt, gilt es, auch andere Faktoren zu beachten:
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