Fatale Folgen
Auch in Deutschland flammt sie immer wieder auf: Die Diskussion um die Vergütungssysteme im Finanzvertrieb und dabei vor allem die von Verbraucherschützern ...
Denn sie werben gegenüber dem Kunden mit Unabhängigkeit von Versicherern und Banken. Und allein dies legt es nahe, sich vom Auftraggeber, dem Kunden vergüten zu lassen.
Interessantes dazu bieten aktuelle Ausführungen von Harald Krauß, seines Zeichens der frühere Hauptgeschäftsführer des Europäischen Vermittlerverbandes, insoweit tief mit der Materie vertraut.
Er lehnt die Honorarberatung auch für den Makler ab, mit dem Argument, dass dieser auch für den Versicherer Dienstleistungen erbringe, die eine Vergütung durch diesen rechtfertigen. Zu solchen Leistungen gehören beispielsweise die Beschaffung von Informationen über das zu versichernde Risiko oder die Mitwirkung an individuellen Deckungskonzepten. „Folgerichtig ist es angemessen und betriebswirtschaftlich erforderlich, dass der Versicherer dem Versicherungsmakler diese ihm erbrachte Wertschöpfung entsprechend vergütet“, so Krauß.
Aus Sicht der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) ist ergänzend anzumerken: Auch Versicherungsmakler – so wie Vermögensberater – beraten Kunden, sie sind aber auch Vermittler. Vermitteln bedeutet hier, Interessensausgleich zwischen Versicherer und Kunde herbei zu führen. Vermittler sind demnach beiden Seiten verpflichtet.
Es bleibt also dabei: Die Honorarberatung ist etwas für den Honorarberater, denn dieser übernimmt selbst keine Vermittlungsfunktion.
Auch in Deutschland flammt sie immer wieder auf: Die Diskussion um die Vergütungssysteme im Finanzvertrieb und dabei vor allem die von Verbraucherschützern ...
In England sind Abschlussprovisionen in der Finanzbranche seit dem Jahr 2013 nahezu vollständig verboten, in anderen europäischen Ländern teilweise.