Fatale Folgen
Auch in Deutschland flammt sie immer wieder auf: Die Diskussion um die Vergütungssysteme im Finanzvertrieb und dabei vor allem die von Verbraucherschützern ...
So kam das Amtsgericht Krefeld zu dem Schluss, dass das Schicksal des Honorars in bestimmten Fällen dem der Prämie zu folgen hat, auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart war.
Zum Hintergrund (siehe auch VersicherungsJournal vom 30.08.2010):
Ein Makler hatte seinem Kunden eine Lebensversicherung ohne Provision vermittelt und separat davon ein Honorar in Höhe von 6.000 Euro – zu zahlen in 60 Monatsraten – vereinbart.
Nachdem der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten kam und seine Lebensversicherung beenden wollte, verklagte der Makler seinen Kunden auf Fortführung der monatlichen Honorarzahlung.
Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage zurück. Die Begründung: Der Kunde wurde nicht ausreichend über die Zusammenhänge zwischen dem Versicherungsvertrag und der Honorarvereinbarung aufgeklärt. Und die Versicherungsprämie und das Honorar wurden in einem Betrag vom Konto des Kunden abgebucht, was bei diesem den Eindruck erwecken musste, dass Prämie und Honorar das gleiche Schicksal teilen.
Das Urteil ist nicht nur aus Kundensicht erfreulich. Es stellt darüber hinaus die Vergütung durch Honorar gleich mit der Vergütung über Provision. Denn auch diese ist anteilig zurück zu zahlen, wenn der Kunde seinen Vertrag während der Provisionshaftungszeit beendet.
Auch in Deutschland flammt sie immer wieder auf: Die Diskussion um die Vergütungssysteme im Finanzvertrieb und dabei vor allem die von Verbraucherschützern ...
In England sind Abschlussprovisionen in der Finanzbranche seit dem Jahr 2013 nahezu vollständig verboten, in anderen europäischen Ländern teilweise.