Verletzt im Ehrenamt?
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Nämlich dann, wenn die Versicherungsleistung im Todesfall in das Erbe übergeht und so ggf. der noch lebende Ehepartner Erbschaftssteuer zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn der lebende Ehepartner die Beiträge aus seinem Einkommen bezahlt hat, so die Financial Times in ihrer Ausgabe vom 7. September 2011.
Den zu diesem Problem führenden Fehler machen viele – gerade Verheiratete -, wenn auf kompetente Beratung verzichtet wurde. Denn es herrscht bei vielen der Irrglaube vor, dass unter Ehepartnern keine Erbschaftssteuer anfällt, wenn in einer Lebensversicherung der Lebenspartner als Bezugsberechtiger eingesetzt wurde.
Weit gefehlt: Ist beispielsweise der Ehemann Versicherungsnehmer und versicherte Person und die Frau für den Todesfall bezugsberechtigt, geht bei Tod des Ehemannes die Leistung in die Erbmasse ein. Nicht nur, dass dann ggf. Steuer zu zahlen ist. Hinzu kommt, dass mit ggf. vorhandenen weiteren Erben (Kinder) geteilt werden muss.
Deshalb ist es vor allem bei Ehepartnern meist viel sinnvoller, dass Bezugsberechtigung, Versicherungsnehmereigenschaft und Beitragszahler übereinstimmen. Im Beispiel: Versicherte Person ist der Ehemann, die Frau ist bezugsberechtigt und Versicherungsnehmerin und die Beiträge werden vom gemeinschaftlichen Girokonto abgebucht.
Bei Tod des Ehemannes steht dann das Thema Erbschaft nicht zur Diskussion. Eine Sorge weniger.
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