Qualifikationsnachweis

Längst ist sie seit Verabschiedung des Versicherungsvermittergesetzes gesetzliche Pflicht, die fachliche Mindestqualifikation für alle freien Berater, die in ihre Beratung auch Versicherungsprodukte einbeziehen.

Offen ist immer noch die Frage, ob, auf welchem Wege und in welchem Umfang die Kundenberater der Banken und Sparkassen fachliche Qualifikation nachweisen müssen. Damit beschäftigt sich aktuell das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen eines Gesetzentwurfs.

Allein schon aus Gründen gleicher Wettbewerbsbedingungen ist es mehr als angemessen, dass auch Bankberater gesetzliche Qualifikationsanforderungen erfüllen müssen.

Abenteuerlich mutet hingegen ein Vorschlag im Gesetzentwurf an, nach dem für den Qualifikationsnachweis nicht die Qualifikation des Beraters, sondern die von der Bank definierte Stellenbeschreibung maßgeblich sein soll (siehe hierzu Versicherungsjournal vom 10. Januar 2010).

Selbst ein fachlich gänzlich unqualifizierter Berater dürfte so seiner Tätigkeit nachgehen, wenn denn in der Beschreibung seiner Arbeitsstelle nur die die richtigen Begriffe auftauchen. Im Sprachgebrauch nennt man so etwas Etikettenschwindel oder Mogelpackung.