„Zins ist der Preis für temporären Konsumverzicht.“
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So haben die höchsten Richter entschieden, dass Kinder auch dann für Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn, wie im konkret verhandelten Fall, seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestand und darüber hinaus der Vater den Sohn sogar enterbt hatte. Der BGH sieht eine Unterhaltspflicht, weil der Kontakt erst im 18. Lebensjahr des heute 60-jährigen Sohnes abgebrochen wurde, der Vater also seinen Erziehungspflichten in der besonders wichtigen Phase der Kindheit und Jugend nachgekommen ist.
Was bedeutet dies?
Kinder müssen generell damit rechnen, für Pflegekosten der Eltern in Anspruch genommen zu werden, auch wenn bei Bemessung der Höhe dieser Verpflichtungen der eigene Lebensstandard mit berücksichtigt wird.
Wer seinen Kindern eine solche Situation ersparen will, sollte und muss selbst frühzeitig vorsorgen, um sich, sofern notwendig, Pflege aus eigenen Mitteln leisten zu können. Dabei ist es im Grunde unerheblich, ob die Mittel über eine auskömmliche Altersversorgung, am besten einer privaten Rente, oder aber über das dafür gemachte Spezialprodukt, eine private Pflegeversicherung angespart werden. Was für den einzelnen der beste Weg ist, weiß jeder Vermögensberater.
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